Ein Autounfall, egal, ob unverschuldet oder selbstverschuldet, ist immer ärgerlich, die Unfallbeteiligten wissen häufig nicht, wie sie mit der überraschenden Situation umgehen sollen.
Einen ersten Überblick über Ihre Rechte. Diese Infos können selbstverständlich nicht die Beratung durch rechtskundige Personen ersetzen. Dennoch ist es hilfreich, wenn jeder Autofahrer sich bereits frühzeitig gedanklich mit den Folgen des Unfalls auseinandersetzen kann.
Lassen Sie sich bei der Schadenregulierung durch die Versicherung
„die Zügel nicht aus der Hand nehmen“.
Ist das eigene Fahrzeug zu reparieren oder liegt möglicherweise ein Totalschaden vor? Diese Frage besprechen Sie am Besten mit einer Werkstatt Ihres Vertrauens und/oder einem Kfz-Sachverständigen. Abgesehen von Bagatellschäden haben Sie immer das Recht auf einen eigenen Gutachter.
Bei einer sich anbahnenden Auseinandersetzung mit der Versicherung sollten Sie frühzeitig einen Anwalt mit dem Fachgebiet Verkehrsrecht hinzuziehen.
Auch die Wahl der Werkstatt steht Ihnen in der Regel frei.
Ihr Karosserie-Fachbetrieb Ihnen Ihnen auch bei der Beschaffung der weiteren Informationen zur Abwicklung mit der Versicherung sowie bei der Auswahl eines anerkannten Gutachters oder Rechtsanwalts behilflich.
Im Haftpflichtschaden haben Sie stets das Recht der freien Werkstattwahl, sofern Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen.
Gleiches gilt für Kaskoschäden, sofern Sie sich nicht im Versicherungsvertrag gebunden haben, in einer "Vertrauens-Werkstatt“ des Versicherers reparieren zu lassen. In diesem Fall haben Sie nicht das freie Werkstatt-Wahlrecht.
Prüfen Sie im Zweifelsfall Ihren Kasko-Versicherungsvertrag und entscheiden Sie, ob Sie es der Versicherung überlassen wollen, wo Ihr Fahrzeug repariert wird.
Ausmaß und Schadenshöhe
Das Ausmaß des Schadens stellt der Sachverständige durch Gutachten oder der beauftragte Fachbetrieb durch Kostenvoranschlag fest.
Aber Achtung:
Bagatellschaden
Bei einem Schaden unter ca. € 800 bedarf es oftmals keines Sachverständigen-Gutachtens. Hier handelt es sich um einen so genannten Bagatellschaden. Sollten Sie dennoch einen Sachverständigen einschalten, ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht verpflichtet, dessen Kosten zu erstatten. Ärger ist vorprogrammiert. Wir empfehlen Ihnen, bei kleinen Schäden von Ihrem Karosserie-Fachbetrieb einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Reparaturkosten einzuholen.
Totalschaden
Wirtschaftlicher Totalschaden ist dann gegeben, wenn die Reparatur des Fahrzeugs so hohe Kosten verursachen würde, dass sie wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Wiederbeschaffungs- und Restwert werden vom Sachverständigen ermittelt. Als Wiederbeschaffungswert gilt der Preis, der bei Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs bei einem Kfz-Händler (Verkäufer) zu zahlen wäre. Der Restwert ist der Preis, der für das unreparierte Unfallfahrzeug auf dem regional zugänglichen Markt noch erzielt wird.
Reparierbarer Schaden
Die Fachwerkstatt oder der eingeschaltete Sachverständige teilt Ihnen mit, ob der Schaden reparierbar ist und mit welchen voraussichtlichen Kosten Sie zu rechnen haben.
Im Haftpflichtschaden haben Sie das Recht, einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl einzuschalten, der ein Gutachten über das Ausmaß des Schadens an Ihrem Fahrzeug abgibt. Die Kosten hierfür trägt die gegnerische Versicherung. Im Kaskoschaden kann die Versicherung einen Versicherungssachverständigen einschalten. In vielen Fällen reicht zur Höhe des Schadens auch der Kostenvoranschlag der Fachwerkstatt.